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Allgemeine Verkaufs- und Einkaufsbedingungen
- Stand: Februar 2003 –
Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Der Besteller erkennt als Unternehmer i.S. von § 310 Absatz 1 BGB unsere Verkaufsbedingungen als allein
maßgebend an. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an,es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen, Zustandekommen des Vertrages
1. Die Bestellung, auch mündlich oder telefonisch oder per E-Mail, ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware mit Rechnung übergeben/zugesendet wird.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die darin genannten Daten – auch technische Daten – sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von uns schriftlich zugesichert. Änderungen bleiben vorbehalten.
4. Erfolgt die Herstellung der bestellten Ware nach Vorgaben oder sonstigen Unterlagen des Bestellers und werden
dadurch Rechte Dritter verletzt, hat der Besteller uns von allen Ansprüchen auf erste Anforderung freizustellen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk/Lager in Bremen“,
ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Sofern nicht anderes vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug und für uns kostenfrei
zur Zahlung fällig.
4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, der jedenfalls mit Mahnung, ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der
Rechnung oder vergleichbarer Zahlungsaufforderung eintritt, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) jährlich zu fordern. Können wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt uns
nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Vereinbarte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen fallen bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens, bei
Zahlungsverzug oder bei gerichtlicher Geltendmachung unserer Forderungen fort.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Teillieferungen
sind mangels anderer Vereinbarung zulässig.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Im Falle höherer Gewalt und unvorhersehbarer Ereignisse wie Streik und Aussperrung verlängern sich die Fristen
entsprechend. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb
angemessener Frist, hat der Besteller ausschließlich ein Rücktrittsrecht.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S. von §
286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist. Soweit die Vertragsverletzung nicht auf Vorsatz beruht, ist unsere Haftung
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Geraten wir aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder durch Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht in Lieferverzug, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der
Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Beruht der Lieferverzug lediglich auf schuldhafter
Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine
pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des
Lieferwertes zu verlangen.
§ 5 Gefahrenübergang – Versand- und Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk/Lager Bremen“ vereinbart. Sofern
die Voraussetzungen von § 4 Absatz 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
2. Auf Wunsch des Bestellers sind wir bereit, auf seine Rechnung und Gefahr Versand und Beförderung der Ware
durchzuführen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen,
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
3. Alle für den Versand anfallenden Kosten einschließlich Verpackungs- und Versicherungskosten stellen wir dem
Besteller zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung. Bei wieder verwendbaren Paletten und Gitterboxen entfällt eine
Berechnung, soweit wir im Austausch gleichwertige Paletten oder Gitterboxen in gebrauchsfähigem Zustand frachtund
spesenfrei zurückerhalten. Die Entsorgung nicht wieder verwendbarer Verpackungen obliegt dem Empfänger.
§ 6 Mängelhaftung
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen oder sonstige
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und vor deren Beund
Verarbeitung schriftlich erfolgen.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung oder zur Lieferung einer
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zur Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche
einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.
Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder der
Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn,
die jeweilige Zusicherung erstreckte sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht
aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt
auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
6. Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
8. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich geklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Bremen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Bremen Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf.
§ 10 Datenspeicherung
Wir speichern die Daten gemäß Datenschutzgesetz. Solche Daten verwenden wir ausschließlich für unsere eigenen Zwecke.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen schränkt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
ein.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten
vorbehaltlos annehmen.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der
Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten und dürfen nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung eines
Auftrags weiter.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der
Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer
Vereinbarung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab
Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit, Gefahrübergang
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm
erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag
zurückzutreten. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe.
4. Die Lieferung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
§ 5 Mängeluntersuchung – Gewährleistung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu
prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder
bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten
nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf
Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug
oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 6 Produkthaftung – Freistellung
1. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus der Produkthaftung in Anspruch
genommen, so hat er uns von der aus dem Fehler resultierenden Produkthaftung auf erstes schriftliches Anfordern
freizustellen.
2. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten und auf Verlangen uns nachzuweisen.
§ 7 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes
schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne
Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.
§ 8 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung
durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die
Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge
zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden zu versichern. Gleichzeitig tritt der
Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit
an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie
alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat
er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und unsere
Zahlung.
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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